Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG): Was Verlage wissen sollten
Wann Autoren Nutzungsrechte zurückrufen können, welche Fristen gelten, was § 40a UrhG und § 17 VerlG ergänzen — und was Verlage jetzt prüfen sollten.
Worum es geht
Ein Verlagsvertrag räumt dem Verlag in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Nutzt der Verlag es nicht oder nur unzureichend, kann der Urheber es unter bestimmten Voraussetzungen zurückrufen. Das regelt § 41 des Urheberrechtsgesetzes, das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung.
Seit dem 7. Juni 2021 gilt § 41 in seiner aktuellen Fassung auch für Verträge, die vorher geschlossen wurden (§ 133 Abs. 2 UrhG). Es betrifft also den gesamten Bestand eines Verlags.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Voraussetzungen
1. Nicht oder nur unzureichend genutzt. Der Inhaber des ausschließlichen Rechts übt es nicht oder nur unzureichend aus (§ 41 Abs. 1 UrhG). Ausgeschlossen ist der Rückruf, wenn das überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. Was „unzureichend“ im Einzelfall heißt, sagt das Gesetz nicht.
2. Frühestens nach zwei Jahren. Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren geltend gemacht werden — gerechnet ab Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, ab der Ablieferung (§ 41 Abs. 2 UrhG). Für Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften gelten kürzere Fristen.
3. Mit Nachfrist. Bevor er zurückruft, muss der Urheber eine angemessene Nachfrist setzen und dabei ankündigen, dass er danach zurückruft (§ 41 Abs. 3 UrhG). Die Nachfrist entfällt, wenn die Ausübung unmöglich ist, vom Verlag verweigert wird oder überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
Für Verlage heißt das: Ein Schreiben mit Nachfrist darf man nicht liegen lassen. Die Nachfrist gibt dem Verlag Gelegenheit, das Recht wieder ausreichend auszuüben.
Was der Rückruf bewirkt
Der Urheber hat die Wahl: Er kann nur die Ausschließlichkeit zurückrufen oder das Nutzungsrecht insgesamt (§ 41 Abs. 1 UrhG). Mit dem Wirksamwerden des Rückrufs wird das Recht des Verlags entsprechend zu einem einfachen Nutzungsrecht oder es erlischt (§ 41 Abs. 5 UrhG).
Der Urheber muss den Betroffenen entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht (§ 41 Abs. 6 UrhG). Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht.
Im Vertrag ausschließen? Nur eingeschränkt
Zum Nachteil des Urhebers darf von den Absätzen 1 bis 3 nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag beruht (§ 41 Abs. 4 UrhG). Eine Klausel im einzelnen Verlagsvertrag, die das Rückrufsrecht ausschließt oder die Fristen verlängert, reicht dafür nicht.
Zwei verwandte Regeln
§ 40a UrhG — zehn Jahre bei Pauschalvergütung. Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, darf das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig verwerten. Das Recht des Verlags bleibt für die restliche Laufzeit als einfaches Nutzungsrecht bestehen. Frühestens fünf Jahre nach Fristbeginn können beide vereinbaren, dass die Ausschließlichkeit für die ganze Laufzeit gilt. Ausnahmen nennt § 40a Abs. 3, etwa für nur nachrangige Beiträge. Für Verträge, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wurden, gilt nach § 132 Abs. 3 und 3a UrhG das bis dahin geltende Recht — § 40a gab es da noch nicht.
§ 17 VerlG — Neuauflage. Darf der Verlag neue Auflagen veranstalten, ist er dazu nicht verpflichtet. Der Verfasser kann ihm aber eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verlag die Neuauflage ausdrücklich verweigert, braucht es keine Frist.
Was Verlage jetzt prüfen sollten
- Titel ohne Verkäufe finden. Welche Werke wurden seit längerem nicht mehr verkauft, sind nicht mehr lieferbar oder nur in einem Teil der vereinbarten Formate erschienen? Das sind die Kandidaten, bei denen Fragen kommen können.
- Fristen kennen. Für jeden Vertrag: Wann wurde das Recht eingeräumt, wann das Manuskript abgeliefert? Ab dann laufen die zwei Jahre nach § 41 und gegebenenfalls die zehn Jahre nach § 40a.
- Schreiben ernst nehmen. Eine Nachfrist mit Rückrufankündigung gehört sofort auf den Tisch: Entweder das Recht wieder ausüben, mit dem Urheber eine Lösung finden oder den Rückruf vorbereiten.
- Den Stichtag in der Abrechnung umsetzen. Ab dem Wirksamwerden des Rückrufs gehören Verkäufe in den betroffenen Formaten oder Gebieten nicht mehr in die Abrechnung des Verlags. Was mit Unterlizenzen und Restbeständen geschieht, klärt man im Einzelfall — am besten mit Rechtsberatung.
- Die Jahresauskunft nicht vergessen. Auch Titel, die kaum noch laufen, fallen unter die jährliche Auskunft nach § 32d UrhG. Mehr dazu im Beitrag zur Auskunftspflicht nach § 32d UrhG.
Wie Tantevo dabei hilft
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Anstehende Rückrufe erscheinen 30 Tage vorher in der Aufgabenliste. Und wenn nach dem Stichtag noch Verkäufe für die betroffenen Rechte gemeldet werden, warnt die Datenprüfung vor dem Abrechnungslauf — damit nichts abgerechnet wird, was dem Verlag nicht mehr zusteht. Welche Titel kaum noch verkauft werden, zeigen die Auswertungen nach Titel.
Quellen
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