Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG)
Von Urheber- und Verwerterverbänden vereinbarte Maßstäbe dafür, was als angemessene Vergütung gilt.
Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder mit einzelnen Werknutzern auf. Sie legen fest, was in einem Bereich als angemessene Vergütung gilt, und können auch die Auskunftsansprüche (§§ 32d, 32e UrhG) regeln. Dabei sollen sie die Umstände des Bereichs berücksichtigen, etwa Struktur und Größe der Verwerter. Tarifverträge gehen vor.
Ihre Wirkung: Eine Vergütung, die nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelt wurde, gilt nach § 32 Abs. 2 UrhG als angemessen. Von der Auskunftspflicht darf nur über eine solche Regel oder einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Kommen die Verbände nicht zu einer Einigung, kann eine Seite unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle verlangen. Deren Einigungsvorschlag gilt als angenommen, wenn niemand innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Ob für einen Vertrag eine gemeinsame Vergütungsregel gilt, hängt vom Bereich und von den Beteiligten ab — im Zweifel mit einem Anwalt klären.
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