Rückrufsrecht (§ 41 UrhG)
Recht des Urhebers, ein eingeräumtes Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn es nicht oder nur unzureichend ausgeübt wird.
Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlaubt dem Urheber, ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend nutzt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden.
Das Recht entsteht nicht sofort: Es kann in der Regel erst nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nach Einräumung des Rechts geltend gemacht werden, und der Urheber muss dem Verwerter vorher eine angemessene Nachfrist setzen. Im Voraus darf es nicht ausgeschlossen werden.
Für Verlage ist der Rückruf ein Grund, Verträge und Fristen im Blick zu behalten. Tantevo erfasst Rechterückrufe zum Vertrag und erinnert in der Aufgabenliste an anstehende Rückrufe.
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