Nutzungsrecht (§ 31 UrhG)
Vom Urheber eingeräumte Erlaubnis, ein Werk auf bestimmte Arten zu nutzen — einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt.
Das Urheberrecht selbst lässt sich in Deutschland nicht übertragen. Der Urheber kann aber Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG): die Erlaubnis, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden — etwa als Hardcover, Taschenbuch, E-Book oder Hörbuch.
- Einfaches Nutzungsrecht: Der Inhaber darf das Werk nutzen, der Urheber kann dieselbe Nutzung aber auch anderen erlauben.
- Ausschließliches Nutzungsrecht: Nur der Inhaber darf das Werk auf die vereinbarte Art nutzen; der Urheber selbst nur, wenn er sich das vorbehalten hat. Der Inhaber kann selbst weitere Nutzungsrechte einräumen, etwa als Nebenrechte an einen Taschenbuch- oder Auslandsverlag.
Nutzungsrechte lassen sich räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränken. Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht einzeln genannt, entscheidet der gemeinsame Vertragszweck, welche erfasst sind (Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG). Für die Abrechnung heißt das: Jede Nutzungsart, die der Vertrag vergütet, braucht eine passende Kondition — und für die Einräumung steht dem Urheber eine angemessene Vergütung zu.
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