Auskunftspflicht nach § 32d UrhG: Was Verlage Urhebern jährlich mitteilen müssen
Seit 2021 müssen Verlage Urhebern mindestens einmal im Jahr unaufgefordert Auskunft über Nutzung und Erträge geben. Was dazugehört und wann nicht.
Worum es geht
Wer einem Verlag Nutzungsrechte gegen Bezahlung einräumt, soll wissen, was der Verlag damit macht und was er damit verdient. Das regelt § 32d des Urheberrechtsgesetzes. Früher mussten Urheber die Auskunft verlangen. Seit der Reform vom 7. Juni 2021 muss der Verlag sie von sich aus geben: mindestens einmal im Jahr, ohne dass jemand danach fragt.
Seit dem 7. Juni 2022 gilt das auch für Verträge, die vor der Reform geschlossen wurden (§ 133 Abs. 3 UrhG). Es betrifft also den gesamten Bestand eines Verlags, nicht nur neue Verträge.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer Auskunft bekommt
Die Pflicht gilt bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts. Gemeint sind Urheberinnen und Urheber, also Autoren, Übersetzer und Illustratoren. Für ausübende Künstler, zum Beispiel Sprecher eines Hörbuchs, gilt sie entsprechend (§ 79 Abs. 2a UrhG).
Es kommt nicht darauf an, wie bezahlt wird. Auch wer ein Pauschalhonorar bekommen hat und keine laufenden Abrechnungen erhält, hat Anspruch auf die Auskunft. Gerade dort fällt sie leicht unter den Tisch.
Was in die Auskunft gehört
Der Verlag teilt mit:
- den Umfang der Werknutzung, etwa welche Ausgaben es gibt und wie viele Exemplare oder Downloads verkauft wurden,
- die Erträge und Vorteile, die er daraus gezogen hat, einschließlich der Erlöse aus Nebenrechten wie Taschenbuch-, Hörbuch- oder Auslandslizenzen.
Grundlage sind die Informationen, die in einem ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetrieb üblicherweise vorhanden sind. Der Verlag muss also nichts neu erheben, was er für seine eigene Buchhaltung nicht ohnehin hat.
Die erste Auskunft ist ein Jahr nach Beginn der Nutzung fällig und betrifft nur den Zeitraum der Nutzung. Danach folgt mindestens eine Auskunft pro Jahr.
Nur auf Verlangen
Zwei Angaben muss der Verlag nur liefern, wenn der Urheber sie verlangt (§ 32d Abs. 1a UrhG):
- Namen und Anschriften der Unterlizenznehmer, also etwa des Taschenbuchverlags oder des ausländischen Verlags, der eine Übersetzung herausbringt,
- eine Rechenschaft über die Auskunft, also Belege, mit denen sie sich nachvollziehen lässt.
Wann die Pflicht entfällt
§ 32d Abs. 2 UrhG nennt zwei Ausnahmen:
- Der Urheber hat nur einen nachrangigen Beitrag geleistet. Das ist ein Beitrag, der den Gesamteindruck des Werks wenig prägt, etwa weil er nicht zu dessen typischem Inhalt gehört. Legt der Urheber aber anhand nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung nach § 32a UrhG braucht, gilt die Pflicht doch.
- Die Auskunft wäre aus anderen Gründen unverhältnismäßig, insbesondere wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Werk steht.
Vertraglich ausschließen oder abschwächen lässt sich die Pflicht nicht. Abweichen kann man nur durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag beruht (§ 32d Abs. 3 UrhG).
Auskunft in der Lizenzkette
Hat der Verlag Rechte weitergegeben, kann sich der Urheber unter Umständen auch an den Lizenznehmer wenden (§ 32e UrhG). Das gilt aber erst, wenn der Verlag selbst nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit Auskunft gegeben hat oder seine Auskunft die Nutzung durch den Dritten nicht ausreichend darstellt. Wer selbst rechtzeitig und vollständig berichtet, erspart seinen Lizenzpartnern also Anfragen.
Was das für die Honorarabrechnung bedeutet
Bei Autoren mit Absatzbeteiligung deckt eine regelmäßige, nachvollziehbare Honorarabrechnung den Kern der Auskunft meist schon ab, wenn sie Ausgaben, Absatz und Erlöse sowie Nebenrechtserlöse ausweist. Welche Angaben eine Abrechnung ohnehin enthalten muss, steht im Beitrag zu den Pflichtangaben der Honorargutschrift.
Lücken gibt es typischerweise in drei Fällen:
- Pauschalhonorar: Es gibt keine laufende Abrechnung, also auch keine automatische Auskunft.
- Abrechnung seltener als jährlich oder Perioden ohne Abrechnung, etwa weil die Mindestauszahlung nicht erreicht wurde: Die Auskunft ist trotzdem jährlich fällig.
- Nebenrechte, die außerhalb der Honorarabrechnung laufen, zum Beispiel Lizenzen, die auf der Messe vereinbart und gesondert abgerechnet wurden (siehe Frankfurter Buchmesse: Rechte gehandelt).
Wie Tantevo dabei hilft
Die Abrechnungen in Tantevo zeigen je Vertriebsweg Stückzahl, Umsatz und Honorar, Nebenrechtserlöse stehen je Lizenz als eigene Position. Rechteinhaber sehen ihre versendeten Abrechnungen im Autorenportal. Unter „Auswertungen“ lassen sich Umsätze eines Titels nach Kanal, Format und Land zusammenstellen.
Eine eigene Jahresauskunft nach § 32d, etwa für Verträge mit Pauschalhonorar, erzeugt Tantevo bisher nicht. Prüfen Sie für solche Verträge, wie Sie die Auskunft geben.
Quellen
Royalty-Management automatisieren
Tantevo rechnet § 50a mit ab und erstellt DATEV-Export, XRechnung und SEPA-Datei aus deinen Abrechnungen.
Im Pilotprogramm 90 Tage kostenlos. Keine Kreditkarte.
Themen
- § 32d UrhG
- Auskunftspflicht Verlag
- Auskunft Urheber
- Transparenzpflicht Urheberrecht
- § 32e UrhG
- Honorarabrechnung Auskunft