Umsatzsteuer auf Autorenhonorare: 7 %, 19 %, Kleinunternehmer und Reverse Charge
Welcher Steuersatz auf Honorare für Nutzungsrechte gilt, was für Kleinunternehmer gilt und wer bei Rechteinhabern im Ausland die Steuer schuldet.
Worum es geht
Viele Autorinnen, Übersetzer und Illustratorinnen sind umsatzsteuerlich Unternehmer. Rechnet der Verlag ihr Honorar per Gutschrift ab, muss er entscheiden: Kommt Umsatzsteuer hinzu, und wenn ja, mit welchem Satz? Die Antwort hängt von drei Fragen ab:
- Welche Leistung wird vergütet?
- Ist der Rechteinhaber Kleinunternehmer?
- Sitzt er im Inland oder im Ausland?
Dieser Beitrag beschreibt die Grundregeln für Verlage in Deutschland. Er ersetzt keine Steuerberatung; gerade bei der Einordnung einzelner Leistungen kommt es auf den Vertrag an.
7 %: Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Das klassische Autorenhonorar fällt darunter: Der Autor räumt dem Verlag Nutzungsrechte an seinem Werk ein. Abschnitt 12.7 UStAE nennt ausdrücklich Schriftsteller, die Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen, und Übersetzer, deren Übersetzung veröffentlicht wird.
Entscheidend ist dabei nicht, wie die Abrechnung heißt. Nach Abschnitt 12.7 Abs. 1 UStAE kommt es auf den wesentlichen Inhalt der Leistung an, also auf das wirtschaftliche Ergebnis der vertraglichen Vereinbarung.
19 %: wenn keine Rechteeinräumung im Vordergrund steht
Für alle anderen Leistungen gilt der Regelsatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt Beispiele, die Verlage betreffen:
- Lesungen, Signierstunden und Gespräche auf Veranstaltungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsatz; erst die Sendung durch Rundfunk oder Fernsehen kann zum ermäßigten Satz führen (Abschnitt 12.7 Abs. 8 UStAE).
- Vorträge und Seminare sind keine Einräumung von Nutzungsrechten; ermäßigt wird erst, was veröffentlicht oder gesendet wird (Abschnitt 12.7 Abs. 13 UStAE).
- Die bloße Veräußerung eines Manuskripts unterliegt in der Regel dem Regelsatz, wenn nicht zusätzlich Nutzungsrechte vereinbart werden (Abschnitt 12.7 Abs. 7 UStAE).
Für andere Tätigkeiten, etwa Lektorat oder eine organisatorische Herausgabe, enthält Abschnitt 12.7 UStAE keine ausdrückliche Regel. Wird dabei kein eigenes Werk geschaffen, an dem Rechte eingeräumt werden, spricht der Grundsatz des wesentlichen Inhalts für den Regelsatz. Klären Sie solche Fälle mit Ihrer Steuerberatung.
Kleinunternehmer: keine Umsatzsteuer
Rechteinhaber, die im Inland ansässig sind und die Kleinunternehmerregelung nutzen, stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Seit 2025 gelten dafür neue Grenzen (§ 19 Abs. 1 UStG): Der Umsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten. Die Gutschrift enthält dann einen Hinweis auf die Steuerbefreiung; die Pflichtangaben stehen in § 34a UStDV.
Ein Rechteinhaber kann auf die Regelung verzichten (§ 19 Abs. 3 UStG), dann ist er für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Ob jemand Kleinunternehmer ist, kann der Verlag nicht selbst feststellen. Er ist auf die Auskunft des Rechteinhabers angewiesen.
Rechteinhaber im Ausland: Der Verlag schuldet die Steuer
Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer die Leistung an einen Verlag in Deutschland, schuldet der Verlag die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG) — bei Rechteinhabern im übrigen EU-Gebiet nach § 13b Abs. 1, bei Rechteinhabern außerhalb der EU nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Gutschrift weist dann keine Steuer aus, sondern enthält die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
Für einen Verlag mit vollem Vorsteuerabzug ist das in der Regel ein Nullsummenspiel: Er meldet die Steuer an und zieht sie als Vorsteuer wieder ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Anmelden muss er sie trotzdem.
Nicht zu verwechseln ist das mit der Quellensteuer nach § 50a EStG. Sie betrifft die Einkommensteuer des Rechteinhabers und gilt unabhängig von der Umsatzsteuer; Einzelheiten im Leitfaden zu § 50a EStG.
Warum der Status abgefragt und bestätigt werden sollte
Ob eine Gutschrift mit 7 %, 19 %, ohne Steuer oder mit Reverse-Charge-Hinweis ausgestellt wird, hängt am Status des Rechteinhabers. Beide Fehler kosten Geld:
- Steuer ausgewiesen, obwohl sie nicht geschuldet ist: Der Rechteinhaber kann sie nach § 14c UStG trotzdem schulden. Der Verlag darf als Vorsteuer nur die gesetzlich geschuldete Steuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Keine Steuer ausgewiesen, obwohl der Rechteinhaber regelbesteuert ist: Dem Verlag fehlt die Vorsteuer, und je nach Vertrag kann der Rechteinhaber die Steuer nachfordern.
Der Status kann sich ändern, etwa wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze überschreitet. Deshalb ist es sinnvoll, ihn schriftlich abzufragen, das Datum der Auskunft festzuhalten und ihn regelmäßig, zum Beispiel jährlich, bestätigen zu lassen.
Wie Tantevo dabei hilft
Die folgenden Funktionen gelten für Organisationen in Deutschland, die Honorare auszahlen:
- Beim Rechteinhaber erfassen Sie den Umsatzsteuer-Status (regelbesteuert, Kleinunternehmer, kein Unternehmer) und das Datum, an dem er bestätigt wurde. Rechteinhaber können den Status auch selbst im Autorenportal angeben oder bestätigen; Sie werden dann benachrichtigt.
- Der Steuersatz folgt der Leistungsart im Vertrag (zum Beispiel Nutzungsrechte am Werk, Übersetzung, Illustration: 7 %; Lektorat, Lesung, organisatorische Herausgabe: 19 %). Ohne Leistungsart gilt die Einstellung am Rechteinhaber (7 % für Urheberrechte, 19 % für andere Rechte). Das sind Vorschläge — den Satz im Einzelfall legen Sie mit Ihrer Steuerberatung fest.
- Rechteinhaber mit Steuerland außerhalb Deutschlands rechnet Tantevo mit Reverse-Charge-Hinweis ab, unabhängig vom erfassten Status.
- Fehlt der Status bei einem Rechteinhaber im Inland mit laufendem Vertrag, erscheint die Aufgabe „USt-Status bei … Rechteinhabern erfassen“. Ohne Status rechnet Tantevo ohne Umsatzsteuer ab, statt einen Satz zu raten.
- Wurden Abrechnungen ohne Umsatzsteuer versendet und ist der Rechteinhaber inzwischen als regelbesteuert erfasst, erstellen Sie unter Abrechnungen → Umsatzsteuer nachberechnen (
/royalties/ust-nachberechnung) eine Korrekturgutschrift. Bei „zzgl. USt“ entsteht eine Nachzahlung, bei vereinbartem Bruttohonorar wird die Steuer herausgerechnet. Ob die Vorsteuer rückwirkend gilt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Quellen
- § 12 UStG — Steuersätze
- § 13b UStG — Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14a UStG — Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 14c UStG — Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 15 UStG — Vorsteuerabzug
- § 19 UStG — Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 34a UStDV — Rechnungen von Kleinunternehmern
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 12.7 (urheberrechtliche Schutzrechte), Bundesministerium der Finanzen
Royalty-Management automatisieren
Tantevo rechnet § 50a mit ab und erstellt DATEV-Export, XRechnung und SEPA-Datei aus deinen Abrechnungen.
Im Pilotprogramm 90 Tage kostenlos. Keine Kreditkarte.
Themen
- Umsatzsteuer Autorenhonorar
- ermäßigter Steuersatz Urheberrecht
- Kleinunternehmer Autor
- Reverse Charge Autor Ausland
- § 13b UStG Verlag
- USt-Status Rechteinhaber