Auskunftspflicht (§ 32d UrhG)
Pflicht des Verwerters, Urhebern mindestens einmal im Jahr unaufgefordert Auskunft über Nutzung und Erträge zu geben.
Wer gegen Bezahlung ein Nutzungsrecht erhalten hat, muss dem Urheber nach § 32d UrhG mindestens einmal im Jahr Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile geben — seit der Reform von 2021 von sich aus, ohne dass der Urheber danach fragt. Seit dem 7. Juni 2022 gilt das auch für ältere Verträge (§ 133 Abs. 3 UrhG).
Grundlage sind die Informationen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb üblicherweise vorhanden sind. Die erste Auskunft ist ein Jahr nach Beginn der Nutzung fällig. Namen und Anschriften von Unterlizenznehmern sowie eine Rechenschaft muss der Verwerter nur auf Verlangen liefern.
Die Pflicht entfällt bei nachrangigen Beiträgen und wenn die Auskunft unverhältnismäßig wäre. Abweichen lässt sich nur über eine gemeinsame Vergütungsregel oder einen Tarifvertrag. Wichtig: Auch bei einem Pauschalhonorar besteht der Anspruch.
Mehr dazu im Beitrag Auskunftspflicht nach § 32d UrhG.
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