Angemessene Vergütung (§ 32 UrhG)
Anspruch des Urhebers auf eine Vergütung, die üblich und redlich ist — notfalls durch Anpassung des Vertrags.
Nach § 32 UrhG hat der Urheber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten. Ist keine Höhe vereinbart, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber verlangen, dass der Vertrag entsprechend angepasst wird.
Angemessen ist eine Vergütung, die nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelt wurde. Gibt es keine, kommt es darauf an, was bei Vertragsschluss in der Branche üblich und redlich ist — unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung, etwa Dauer, Häufigkeit und Ausmaß. Ein Pauschalhonorar muss eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag sichern und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
Vertragsklauseln, die zum Nachteil des Urhebers abweichen, helfen dem Verwerter nicht. Stellt sich erst später heraus, dass die Vergütung im Verhältnis zum Erfolg zu niedrig ist, greift die weitere Beteiligung nach § 32a UrhG.
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