Weitere Beteiligung (§ 32a UrhG)
Anspruch des Urhebers auf Nachbesserung, wenn seine Vergütung im Verhältnis zu den Erträgen aus dem Werk unverhältnismäßig niedrig ist („Bestsellerparagraph“).
Die weitere Beteiligung nach § 32a UrhG, oft „Bestsellerparagraph“ genannt, schützt Urheber, deren Werk sich viel besser verwertet als erwartet. Ist die vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung unverhältnismäßig niedrig, muss der Vertragspartner auf Verlangen einer Vertragsänderung zustimmen, die dem Urheber eine angemessene weitere Beteiligung gewährt.
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Beziehungen zwischen Urheber und Verwerter. Ob die Beteiligten die hohen Erträge vorhersehen konnten, spielt keine Rolle. Hat der Verwerter Rechte weitergegeben und entstehen die hohen Erträge bei einem Dritten (etwa einem Lizenznehmer), haftet dieser Dritte unmittelbar.
Auf den Anspruch kann der Urheber nicht im Voraus verzichten. Damit er ihn prüfen kann, gibt es die Auskunftspflicht nach § 32d UrhG. Besonders bei einem Pauschalhonorar kann § 32a relevant werden.
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