Zuflussprinzip
Einnahmen und Ausgaben zählen steuerlich in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich geflossen sind.
Nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG) zählen Einnahmen in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen, also tatsächlich gezahlt werden. Das gilt für die Einkommensteuer und auch für den Steuerabzug nach § 50a EStG.
Für Verlage und Labels bedeutet das: Maßgeblich für den Steuerabzug bei Zahlungen an Rechteinhaber im Ausland ist nicht das Datum der Abrechnung, sondern der Tag der Zahlung. Eine Vorschusszahlung löst den Abzug daher schon bei Auszahlung aus, die spätere Verrechnung nicht mehr.
Bei der Umsatzsteuer gilt dagegen eine andere Logik: Sie folgt der Leistung bzw. der Rechnung, nicht dem Geld. Beides sollte in der Buchhaltung getrennt betrachtet werden.
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