Reverse Charge (Steuerschuldumkehr)
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer statt des leistenden Unternehmers.
Beim Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr, § 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Der Leistende stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin.
Für Verlage, Labels und Lizenzgeber ist das vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen relevant, etwa wenn ein Rechteinhaber im EU-Ausland ein Honorar abrechnet oder ein Lizenznehmer im EU-Ausland eine Lizenzrechnung erhält. In einer elektronischen Rechnung wird dies über eine eigene Steuerkategorie ausgedrückt.
Ob und wie das Verfahren im Einzelfall greift, hängt vom Leistungsort und vom Status der Beteiligten ab. Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten.
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