Freistellungsbescheinigung und 10.000-Euro-Freigrenze: Wann der § 50a-Abzug sinkt
Ein Doppelbesteuerungsabkommen allein senkt den Steuerabzug nach § 50a EStG nicht. Wann eine Freistellungsbescheinigung oder die Freigrenze für Lizenzvergütungen hilft und was trotzdem Pflicht bleibt.
Der Grundsatz: erst abziehen, dann entlasten
Zahlen Sie als Verlag Honorare für die Überlassung von Rechten an Rechteinhaber ohne Wohnsitz in Deutschland, behalten Sie in der Regel 15 % Steuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein (§ 50a EStG). Wie der Abzug grundsätzlich funktioniert, beschreibt unser Leitfaden zu § 50a EStG.
Viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beschränken das deutsche Besteuerungsrecht für Lizenzvergütungen oder schließen es aus. Das ändert am Abzug zunächst nichts: Die Pflichten zum Einbehalt, zur Abführung und zur Anmeldung bleiben bestehen, auch wenn ein Abkommen der Besteuerung entgegensteht. Der Verlag kann sich dabei nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen (§ 50c Abs. 1 EStG). Ausnahmen gibt es nur nach § 50c Abs. 2 EStG: mit einer Freistellungsbescheinigung oder unter der Freigrenze.
Dieser Beitrag erklärt beide Wege. Er ersetzt keine Steuerberatung, und welcher Satz nach welchem Abkommen gilt, behandelt er bewusst nicht.
Freistellungsbescheinigung
Hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Freistellungsbescheinigung erteilt, muss der Verlag die Steuer nicht oder nur in der darin genannten Höhe einbehalten (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Antrag: Den Antrag stellt der ausländische Rechteinhaber selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person, nicht der Verlag. Er wird elektronisch beim BZSt gestellt.
- Gültigkeit: Die Bescheinigung gilt höchstens fünf Jahre und frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG). Sie gilt nur, solange die Voraussetzungen vorliegen.
- Bearbeitung: Das BZSt entscheidet innerhalb von drei Monaten, nachdem alle erforderlichen Nachweise vorliegen (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG).
Entscheidend ist der Tag der Zahlung. Die Steuer entsteht, wenn die Vergütung zufließt, und in diesem Zeitpunkt ist der Abzug vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG). Ist die Bescheinigung an diesem Tag abgelaufen oder noch nicht gültig, gilt der volle Satz, auch wenn sie bei der Erstellung der Abrechnung noch gültig war. Für zu wenig einbehaltene Steuer haftet der Verlag (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG). Bewahren Sie die Bescheinigung deshalb mit ihrem Gültigkeitszeitraum auf und prüfen Sie ihn vor jeder Zahlung.
Die Freigrenze von 10.000 €
Für kleinere Lizenzvergütungen gibt es einen zweiten Weg ohne Bescheinigung (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Verlag muss die Steuer nicht einbehalten, wenn
- die Vergütung für die Überlassung von Rechten gezahlt wird (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG),
- ein DBA der deutschen Besteuerung entgegensteht und
- die Vergütung zusammen mit den Vergütungen, die der Verlag demselben Gläubiger im selben Kalenderjahr schon gezahlt hat, 10.000 € nicht übersteigt.
Die Grenze gilt je Kalenderjahr und Gläubiger. Mehrere Verträge mit derselben Person werden zusammengezählt. Lässt das Abkommen Deutschland einen niedrigeren Reststeuersatz, ist unterhalb der Grenze mit diesem Satz einzubehalten.
Wird die Grenze überschritten, gilt nach den Erläuterungen des BZSt für Zahlungen nach dem 31.12.2023: Der volle Abzug ist für die gesamte Zahlung vorzunehmen, mit der die Grenze überschritten wird, und für alle weiteren Zahlungen an diesen Gläubiger im selben Jahr. Frühere Zahlungen desselben Jahres müssen nicht nachträglich versteuert werden.
Ein fiktives Beispiel nach dem Muster des BZSt: Ein Verlag zahlt einer Autorin, für die ein Abkommen die deutsche Besteuerung ausschließt, im selben Jahr zweimal 6.000 €. Die erste Zahlung bleibt ohne Abzug. Mit der zweiten würden 12.000 € erreicht, also ist auf die vollen 6.000 € der Abzug vorzunehmen: 900,00 € Steuer und 49,50 € Solidaritätszuschlag.
Ob ein Abkommen die Besteuerung ausschließt oder begrenzt, müssen Sie selbst prüfen oder prüfen lassen. Im Zweifel ist der Weg über die Freistellungsbescheinigung der sicherere.
Geplante Änderung: Der von der Bundesregierung am 12.08.2026 beschlossene Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 sieht vor, die Freigrenze von 10.000 € auf 100.000 € anzuheben. Die Änderung ist noch nicht beschlossen. Bis sie im Bundesgesetzblatt steht, gilt die Grenze von 10.000 €.
Was in jedem Fall bleibt
- Steueranmeldung: Die Steuer eines Kalendervierteljahres ist bis zum 10. des Folgemonats beim BZSt anzumelden und abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG). Die Anmeldung ist auch dann abzugeben, wenn wegen einer Freistellungsbescheinigung oder der Freigrenze keine Steuer einbehalten wurde (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 50c Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Bescheinigung für den Rechteinhaber: Auf Verlangen bescheinigt der Verlag dem Gläubiger nach amtlich vorgeschriebenem Muster Name und Anschrift, Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, den Zahlungstag und die einbehaltene und abgeführte Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG).
- Erstattung: Wurde mehr einbehalten, als das Abkommen erlaubt, kann der Rechteinhaber die Erstattung beim BZSt beantragen. Die Frist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung zugeflossen ist, und endet frühestens ein Jahr nach Zahlung der Steuer (§ 50c Abs. 3 EStG). Den Antrag stellt der Rechteinhaber, nicht der Verlag.
Wie Tantevo dabei hilft
Beim Rechteinhaber hinterlegen Sie die Freistellungsbescheinigung mit Satz und Gültigkeitszeitraum. Tantevo wendet den ermäßigten Satz nur an, wenn die Bescheinigung gilt. Wenn Sie eine Zahlung erfassen, prüft Tantevo die Bescheinigung erneut für den Zahlungstag. Wäre zu wenig einbehalten, wird die Zahlung gesperrt.
Für die Freigrenze setzen Sie beim Rechteinhaber einen Haken. Damit bestätigen Sie, dass ein Abkommen die deutsche Besteuerung ausschließt oder begrenzt; Tantevo kennt die Abkommen nicht. Einen Reststeuersatz tragen Sie selbst ein. Tantevo zählt die Zahlungen des Kalenderjahres an diesen Gläubiger über alle Verträge zusammen, einschließlich bezahlter Vorschussraten. Die Zahlung, mit der die 10.000 € überschritten werden, wird ganz mit dem vollen Satz besteuert. Auch hier prüft Tantevo beim Erfassen der Zahlung erneut. Neben einer gültigen Freistellungsbescheinigung wendet Tantevo die Freigrenze nicht an.
Die § 50a-Übersicht je Quartal nach Zahlungsdatum dient als Ausfüllhilfe für die Steueranmeldung und führt auch Zahlungen ohne einbehaltene Steuer auf. Für die Bescheinigung an den Rechteinhaber stellt Tantevo die Angaben je Rechteinhaber und Kalenderjahr zusammen. Das ist nicht das amtliche Muster: Die Angaben übertragen Sie dorthin. Übersicht und Zusammenstellung gibt es für Organisationen in Deutschland ab Tarif Studio. Die Anmeldung übermitteln Sie selbst beim BZSt.
Quellen
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